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AGB
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Special Event Artists Munich GmbH




I. Geltungsbereich

1.1 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der Special Event Artists Munich GmbH, im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, der Konzeptionen, Planung und Vermittlung und in sonstigen Bereichen.
Durch Auftragserteilung werden diese AGB anerkannt
Abweichende Bedingungen des Vertragspartners/Entleihers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

1.2 

Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.



II. Vertragsschluss

Bis zur schriftlichen Auftragsannahme durch die Special Event Artists Munich GmbH sind alle Angebote freibleibend. Aufträge ohne Unterschrift können nicht bearbeitet werden. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Special Event Artists Munich GmbH. 
Sollten trotz des Schriftformerfordernisses ohne schriftlichen Vertrag durch die Special Event Artists Munich GmbH Leistungen für den Auftragnehmer auf dessen mündliche Weisung ausgeführt werden, entsteht ein Vergütungsanspruch der Special Event Artists Munich GmbH entsprechend dem unterbreiteten Angebot.



III. Leistungsumfang

3.1

Zu den Leistungen der Special Event Artists Munich GmbH zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Der genaue Gegenstand und die damit verbundenen Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform.

3.2

Die von der Special Event Artists Munich GmbH angebotenen Produkte sind oftmals saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten bei der Durchführung der Veranstaltung einzelne im Angebot genannte Produkte nichtvorhanden sein, behält sich die Special Event Artists Munich GmbH vor, diese gegen zumindest gleichwertige Waren auszutauschen. Die angebotenen Produkte verstehen sich daher freibleibend.

3.3

Die Special Event Artists Munich GmbH bestimmt, welcher Betrieb und welche Mitarbeiter den Auftrag ausführen werden. 

3.4

Gegenstände und Materialen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind und von der Special Event Artists Munich GmbH angeliefert werden, bleiben im Eigentum der Special Event Artists Munich GmbH und sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an die Special Event Artists Munich GmbH herauszugeben. Etwaige Fehlmengen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 
Soweit Getränke auf Kommissionsbasis geliefert werden, erfolgt eine Rücknahme nur, sofern die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind. Soweit von Seiten des Auftraggebers keine anderweitige schriftliche Anweisung ergeht, ist die Special Event Artists Munich GmbH berechtigt, nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltung im Rahmen der Aufräumarbeiten etwaige nicht verzehrte Produkte zu entsorgen. Dies gilt nicht für Getränke, deren Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.



IV. Beschaffung von Drittleistungen

Die Special Event Artists Munich GmbH leistet im Rahmen ihrer Dienste die Koordination von Lieferanten, Künstlern, Personal etc..

Sofern die Special Event Artists Munich GmbH von dritten Leistungsträgern in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber die Special Event Artists Munich GmbH auf erste Anforderung von allen Verpflichtungen (Schäden etc.) freizustellen. Die Special Event Artists Munich GmbH tritt hierbei bereits entstandene Gewährleistungsansprüche gegenüber den Leistungsträgern an den Auftraggeber ab.
 





V. Preise

5.1 

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.


5.2

Die vereinbarten Stundensätze und Zuschläge basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen.

5.3

Der geschätzte und unter Vorbehalt genannte Projektpreis, der dem Entleiher angegeben wird, wird von der Special Event Artists Munich GmbH proportional erhöht, wenn die Endzeit des Projekts überschritten wird.

5.4

In den vereinbarten Preisen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nicht enthalten. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, hat diese also der Entleiher kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5.5

Die Kosten und Organisation des Transportes der Mitarbeiter werden im Vorfeld mit dem Entleiher abgestimmt.

5.6

Eventuell entstandene Kosten für den Parkplatz werden dem Entleiher in Rechnung gestellt.

5.7

Eventuell entstandene Kosten für Übernachtungen werden dem Entleiher in Rechnung gestellt.


VI. Pflichten und Haftung

6.1

Die Special Event Artists Munich GmbH verpflichtet sich, alle Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Die in den jeweiligen getroffenen Vereinbarungen angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich. Die Special Event Artists Munich GmbH wird jedoch von einer Lieferverpflichtung frei, sofern sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, welche sie trotz der nach den Umständen des Vorfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu zählt insbesondere die höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Pandemien oder ähnliche Infektionsgeschehen Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Rohstoffen und Waren, usw., sofern durch die vorstehenden Umstände die rechtzeitige und richtige Lieferung oder Leistung unmöglich wird. Bei diesen Hinderungsgründen ist es unerheblich, ob sie bei dem Auftraggeber, der Special Event Artists Munich GmbH oder einem Lieferanten entstehen. Soweit die Special Event Artists Munich GmbH von der Lieferverpflichtung frei wird, entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Auch Rücktrittsrechte entfallen.

6.2

Bei unsachgemäßer Lagerung von Produkten durch den Auftraggeber übernimmt die Special Event Artists Munich GmbH keine Haftung. 
Die Special Event Artists Munich GmbH haftet lediglich im Fall von grobem oder vorsätzlichem Verschulden der eigenen Mitarbeiter. 
Die Haftungshöhe durch die Special Event Artists Munich GmbH ist auf die Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt. Die Haftung für darüber hinausgehenden Schaden, auch aus entgangenem Gewinn oder Störung des Geschäftsbetriebes, ist ausgeschlossen.


VII. Rücktritt, Widerruf und Stornierungsbedingungen

7.1

Der Vertrag ist nur aus wichtigem Grund kündbar.

7.2

Bei Eventorganisationsaufträgen behält sich die Special Event Artists Munich GmbH auch nach Vertragsschluss ein Rücktrittsrecht vor, wenn der Auftraggeber eine Anweisung an die Special Event Artists Munich GmbH erteilt, die zu einer Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit führen würde.

7.3

Der Auftraggeber hat das Recht, den Leistungsvertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen, soweit noch keine Leistung erbracht wurde. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und des rechtzeitigen Eingangs bei der Special Event Artists Munich GmbH.

7.4

Storniert der Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, oder verweigert die Annahme der angebotenen Leistungen der Special Event Artists Munich GmbH, hat die Special Event Artists Munich GmbH einen Anspruch auf Ersatz für die entstandenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn gegen den Auftraggeber. 
Sollte nichts anderes vereinbart sein, gilt:

- bis 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 50% des Auftragswertes,
- bis 6 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 80% des Auftragswertes,
- ab 5 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 90% des Auftragswertes.

7.5

Bei Aufträgen der Special Event Artists Munich GmbH an Dritte für den Auftraggeber, gelten die Stornofristen der für den Auftraggeber gebuchten Dienstleister.
 


VIII. Abwerbungen von Mitarbeitern, Vermittlungshonorar

8.1

Der Entleiher verpflichtet sich, während der Überlassung der Mitarbeiter der Special Event Artists Munich GmbH sowie innerhalb von 6 Monaten danach die Mitarbeiter nicht mit der Absicht einer Einstellung anzusprechen bzw. den Mitarbeitern anzubieten, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 

8.2

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Entleiher an die Special Event Artists Munich GmbH einen Betrag in Höhe von € 5.000 zu zahlen.
Übernimmt der Entleiher einen Mitarbeiter der Special Event Artists Munich GmbH aus dem Überlassungsvertrag oder in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung des Überlassungsvertrages in ein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis oder in freie Mitarbeiterschaft, so gilt dies als Vermittlung. In diesem Fall hat der Entleiher ein Vermittlungshonorar von zwei Bruttomonatsgehältern des Mitarbeiters an die Special Event Artists Munich GmbH zu zahlen. 
Das jeweilige Honorar wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages oder eines sonstigen Dienst- oder Werkvertrages zwischen Mitarbeiter und Entleiher zur Zahlung fällig. 

8.3

Diese Regelungen gelten auch für Übernahmen des Mitarbeiters durch den Entleiher innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Überlassungsvertrages.



IX. Schlussbestimmungen

9.1

Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung auch einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

9.2

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.3

Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.



München, Stand Mai 2021.

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